Statuten des Vereins

BioReg – Trägerverein für das Österreichische Register für Biologika, Biosimilars und tsDMARDs bei der Behandlung von entzündlichen rheumatischen Erkrankungen / Association for the Austrian registry for Biologicals, Biosimilars and tsDMARDS in the treatment of inflammatory rheumatic diseases
 

ZVR-Zahl: 295050213
(Fassung beschlossen am 30. September 2022) 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Trägerverein für das Österreichische Register für Biologika, Biosimilars und tsDMARDs bei der Behandlung von entzündlichen rheumatischen Erkrankungen (BioReg) / Association for the Austrian registry for Biologicals, Biosimilars and tsDMARDS in the treatment of inflammatory rheumatic diseases (BioReg)“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Langenzersdorf. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich sowohl auf das österreichische Bundesgebiet als auch auf das Ausland. Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.

(3) Bei einer Nennung von natürlichen Personen sind stets Personen jeglichen Geschlechtes einbezogen.

§ 2 Der Zweck

(1) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereines ist die Grundlagenforschung für die österreichische medizinische Wissenschaft betreffend die Anwendung von Biologika, Biosimilars und tsDAMARDs für entzündliche rheumatisch Erkrankungen auf der Basis eines österreichweiten Registers zur Erfassung der Verwendung solcher Arzneimittel. Damit verbunden soll durch den Verein (mittelbar)
• der Erfahrungsaustausch im Bereich der Rheumatologie und
• die allgemeine medizinische wissenschaftliche Forschung gefördert werden.

(2) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Bundesabgabenordnung:
• Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
• Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
• Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für ihre Tätigkeit begünstigen.
• Der Verein muss den gemeinnützigen Zweck grundsätzlich selbst erfüllen. Soweit Dritte dafür herangezogen werden, muss dieses Wirken wie ein eigenes Wirken des Vereines angesehen werden können.
• Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereines muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes ausgerichtet sein.

§ 3 Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
• Schaffung der Infrastruktur und der langfristige Betrieb eines österreichweiten Registers zur Erfassung der Verwendung von Biologika, Biosimilars und tsDAMARDs für entzündlich rheumatische Erkrankungen;
• Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen (insbesondere in Form von Vorträgen, Konferenzen, Seminaren und Workshops), im Rahmen derer für im Bereich der Rheumatologie tätige Ärzten relevantes Wissen auf Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse vermittelt wird;
• Kooperationen mit anderen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Einrichtungen, Organisationen und an der wissenschaftlichen Forschung beteiligten Personen;
• Unterstützung und Durchführung von Studien;
• Herausgabe von Publikationen; und
• Errichtung eines Archivs und einer Datenbank.

§ 4 Aufbringung der erforderlichen Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
• Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge der Mitglieder;
• Erträge aus Veranstaltungen;
• Allfällige Erträge aus der Vereinstätigkeit;
• Spenden, Subventionen und Zuwendungen sonstiger Art.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines sind die ordentlichen, die außerordentlichen und die fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.

(2) Als ordentliche Mitglieder können Fachärzte für internistische Rheumatologie oder Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für internistische Rheumatologie aufgenommen werden, die sich an der Vereinsarbeit durch persönliche Mitarbeit beteiligen wollen. In begründeten Fällen können auch andere natürliche Personen als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Als außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die Interesse an der Vereinstätigkeit haben.

(4) Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich bereit erklären, die Vereinstätigkeit durch finanzielle Unterstützungen zu fördern.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die besondere Leistungen für den Verein oder für die Zwecke des Vereines erbracht haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied.

(2) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, die erst mit Entstehung des Vereines wirksam wird.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt muss dem Obmann schriftlich, per E-Mail oder per Fax mitgeteilt werden. Der Austritt ist zwei Wochen nach dem Zugang der Austrittserklärung rechtswirksam. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen mit dem rechtswirksamen Austritt. Trotz eines Austritts ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr in der vollen Höhe zu entrichten. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• ein grober Verstoß gegen die Vereinsstatuten oder Beschlüsse der Vereinsorgane;
• unehrenhaftes oder anstößiges Benehmen innerhalb oder außerhalb des Vereines;
• die Gefahr des Auftretens einer Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft mit der den Statuten entsprechenden Tätigkeit des Vereines; und
• ein Rückstand der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstigen übernommenen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen.

(5) Gegen den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Im Falle einer Berufung hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied, bei juristischen Personen deren entsandte Vertreter, sind berechtigt, zu den in diesen Statuten und den vom Vorstand festgelegten Bedingungen an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnten. Es hat die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(3) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. In begründeten Fällen kann der Vorstand von der Einhebung des Mitgliedsbeitrages absehen.

(4) Ordentliche Mitglieder sind zur Mitarbeit im Verein verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind:
• die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11);
• der Vorstand (§§ 12 bis 14);
• die Geschäftsführung (§ 15);
• der wissenschaftliche Ausschuss (§ 17);
• die weiteren Ausschüsse (§ 18);
• die Rechnungsprüfer (§ 20); und
• das Schiedsgericht (§ 21).

(2) Die Funktionsperiode aller Organe des Vereines beträgt grundsätzlich vier Jahre.

(3) Sämtliche Sitzungen und Umlaufbeschlüsse der Organe des Vereines können auch unter (teilweiser) Verwendung von elektronischen Kommunikationstechnologien rechtswirksam abgehalten werden, die den unmittelbaren verbalen Austausch ermöglichen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet längstens alle vier Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
• auf Beschluss des Vorstandes,
• auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder,
• auf Verlangen der Rechnungsprüfer, oder
• im Falle des § 7 Abs 5 (Beschlussfassung über eine gegen den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes erhobene Berufung)
einzuberufen.
Im Falle von § 12 Abs 4 (Ausfall des gesamten Vorstandes) sind die Rechnungsprüfer bzw der Kurator zur Einberufung verpflichtet. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung bzw Einlangen des Antrages (Verlangens) auf Einberufung stattfinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.

(4) Anträge und Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzubringen.

(5) Bei der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Auf Beschluss des Vorstandes können auch einzelne oder alle anderen Mitglieder zur Teilnahme eingeladen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist 15 Minuten nach dem in der Einladung bekanntgegeben Beginn beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung fristgerecht erfolgt ist.

(7) Für Wahlen und Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen ist für Beschlüsse erforderlich, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Wird die Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer oder einen gerichtlich bestellten Kurator einberufen, wird die Mitgliederversammlung durch einen der Rechnungsprüfer oder den Kurator geleitet.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Jahresabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
• Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
• Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
• Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;
• Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes des Vereines;
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
• Genehmigung von Rechtsgeschäften eines Rechnungsprüfers mit dem Verein; und
• Entscheidung über eine Berufung gegen einen Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes;
• Beschlussfassung über das Eingehen oder die Beendigung einer institutionalisierten Kooperation.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
• dem Obmann oder der Obfrau und dessen oder deren Stellvertreter,
• dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin,
• dem Sekretär oder der Sekretärin
• dem Leiter oder der Leiterin des wissenschaftlichen Ausschusses,
• sowie den maximal sieben Referenten oder Referentinnen.
In der Folge wird zur leichteren Lesbarkeit nur mehr die männliche Form für die Organbezeichnungen verwendet.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens vier Jahren gewählt. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen gewählt werden. Die Funktionsperiode des Vorstandes währt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich

(3) Bei der Bestellung des Vorstandes ist darauf zu achten, dass möglichst viele in der Rheumatologie tätige österreichische medizinischen Zentren durch einen Facharzt der internistischen Rheumatologie (oder einen Arzt in Ausbildung zum Facharzt der internistischen Rheumatologie) vertreten sind. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen zumindest die Funktion des Obmanns, des Finanzreferenten und des Sekretärs mit Organwaltern besetzt werden, die an verschiedenen medizinischen Zentren tätig sind. Davon sind Ausnahmen nur zulässig, wenn die Beachtung dieser Bestimmung die Funktionsfähigkeit des Vereines beeinträchtigen würde.

(4) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode des kooptierten Vorstandsmitgliedes entspricht der verbleibenden Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.

(5) Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Geschäftsführer, bei deren Ausfall die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(6) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind die beiden auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder in der durch den Vorstand festgelegten Weise eingeladen wurden und mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Schriftliche Umlaufbeschlüsse des Vorstands sind zulässig. Auch die Verwendung von Fax oder E-Mail ist dafür zulässig. Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes in Sitzungen ist nur zulässig, wenn dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist.

(9) Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

(11) Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung des gesamten Vorstandes oder von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder wird mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. der neuen Vorstandsmitglieder rechtswirksam.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Rechnungsprüfer zu richten. Der Obmann bzw die Rechnungsprüfer haben unverzüglich die anderen Organe zu verständigen und die Maßnahmen einzuleiten, die für einen Ersatz erforderlich sind.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Entscheidung einzelner Angelegenheiten unter seiner Verantwortung an die Geschäftsführung oder einen Ausschuss delegieren.

(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Verfassen des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses;
• Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
• Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnungswesens;
• Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
• Festsetzung der von den ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge und sonstigen Leistungen; und
• Erstattung der nach dem Vereinsgesetz 2002 erforderlichen Anzeige.

§ 14 Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

(1) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters anzuwenden.

(2) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines in Abstimmung mit der Geschäftsführung. Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer (§ 15 Abs 4) vertritt der Obmann den Verein nach außen. Der Finanzreferent kann den Verein in allen finanziellen Angelegenheiten des Vereines nach außen vertreten. Der Leiter des wissenschaftlichen Ausschusses kann den Verein in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten nach außen vertreten.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen für ihre Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns bei dessen Verhinderung des Obmann-Stellvertreters. In finanziellen Angelegenheiten kann auch der Finanzreferent und in wissenschaftlichen Angelegenheiten der Leiter des wissenschaftlichen Ausschusses rechtswirksam schriftliche Ausfertigungen zeichnen.

(3) Der Obmann kann der Geschäftsführung namens des Vorstandes Weisungen erteilen.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandmitglied und dem Verein bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

(5) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der unverzüglich einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6) Sollte der Obmann verhindert sein, vertritt ihn der Obmannstellvertreter in allen Aufgaben. Der Obmannstellvertreter kann den Verein im Vertretungsfall auch nach außen vertreten.

(7) Der Finanzreferent ist im Vorstand für die ordnungsgemäße Finanzgebarung zuständig.

(8) Der Sekretär ist für die Organisation der Vereinsverwaltung zuständig. Er hat die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen zu verfassen und die gefassten Beschlüsse für die anderen Organe des Vereines auszufertigen. Die Protokolle und sonstigen Ausfertigungen sind vom Obmann gegenzuzeichnen. Wenn der Sekretär und sein Stellvertreter verhindert sind, hat der Vorstand ein anderes Mitglied mit dem Verfassen des Sitzungsprotokolls zu betrauen.

(9) Der Leiter des wissenschaftlichen Ausschusses ist für alle wissenschaftlichen Angelegenheiten zuständig und leitet den wissenschaftlichen Ausschuss.

(10) In einer Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Vorstandsmitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mithilfe der Geschäftsführung bedienen können.

(11) Die Mitgliederversammlung kann bis zu sieben Referenten in den Vorstand wählen und sie mit der Leitung von Referaten mit diesen zugewiesenen Aufgaben betrauen. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung die Aufgaben der Referate auch abändern; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(12) Der Vorstand hat eine Vertretungsregelung für die einzelnen Vorstandsmitglieder zu treffen. Sollte keine Vertretungsregelung bestehen, hat der Obmann im Bedarfsfall einen Vertreter aus dem Vorstand oder der Geschäftsführung zu bestimmen.

§ 15 Die Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einrichten. Die Geschäftsführung führt unter der Weisungsbefugnis und Kontrolle des Vorstandes gemeinsam mit diesem den Verein. Mitglieder des Vorstandes können neben ihrer Vorstandsfunktion auch zu Geschäftsführern bestellt werden.

(2) Die Geschäftsführung besteht aus maximal drei Geschäftsführern, die vom Vorstand zu bestellen sind.

(3) Die Geschäftsführung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muss der Obmann entscheiden.

(4) Der Verein wird – neben dem Obmann – durch die Geschäftsführer nach außen vertreten. Soweit der Vorstand keine andere Vertretungsregelung festlegt, kann jeder Geschäftsführer den Verein selbstständig vertreten.

(5) Für die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung und die Führung der Geschäfte durch diese kann der Vorstand eine Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung der Geschäftsführung erlassen.

(6) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, soweit nicht ein Mitglied der Geschäftsführung der Beschlussfassung durch Umlauf widerspricht.

§ 16 Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführung obliegt unter der Leitung, Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorstandes die Führung der Geschäfte des Vereines. Ihr kommen die Aufgaben zu, die ihm durch die Statuten oder durch Beschlüsse des Vorstandes zugewiesen sind. Der Vorstand kann der Geschäftsführung auch jederzeit Kompetenzen entziehen.

(2) In den Wirkungsbereich der Geschäftsführung fallen:
• Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes;
• Führung der Vereinsgeschäfte, die in die ordentliche Verwaltung fallen;
• Führung der Vereinsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung entsprechend den Ermächtigungen und Weisungen des Vorstandes;
• Organisation von Veranstaltungen;
• Abschluss von Verträgen und die Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 17 Der wissenschaftliche Ausschuss

(1) Der Vorstand hat einen wissenschaftlichen Ausschuss einzurichten und dessen Mitglieder – mit Ausnahme des Leiters des wissenschaftlichen Ausschusses – zu bestellen. Die Mitglieder sind auf Vorschlag des Leiters des wissenschaftlichen Ausschusses zu bestellen. Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Leiters des wissenschaftlichen Ausschusses, die über wissenschaftliche Erfahrungen verfügen müssen. Mitglieder des Vorstandes können zusätzlich zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses bestellt werden; die gleichzeitige Ausübung der Funktion eines Geschäftsführers und eines Mitgliedes des wissenschaftlichen Ausschusses ist unzulässig.

(2) Der wissenschaftliche Ausschuss entscheidet in allen wissenschaftlichen Fragestellungen verbindlich, wie insbesondere der Frage der Unterstützung von Studien und Publikationen durch den Verein und die Verwendung von Daten, über die der Verein verfügt. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind in dieser Funktion unabhängig und haben gewissenhaft nach ihrer Überzeugung zu entscheiden. Der wissenschaftliche Ausschuss berät auch den Vorstand in wissenschaftlichen Fragestellungen. Soweit eine Beschlussfassung des wissenschaftlichen Ausschusses finanzielle oder rechtliche Auswirkungen auf den Verein hat, ist vor Beschlussfassung die Geschäftsführung hinsichtlich der finanziellen oder rechtlichen Aspekte einzubeziehen. Die Geschäftsführung und der Vorstand entscheiden über alle finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen des Vereines.

(3) Die Leitung des und den Vorsitz im wissenschaftlichen Ausschuss führt der von der Mitgliederversammlung gewählte Leiter. Er leitet die Sitzungen, unterfertigt die Protokolle und Beschlussausfertigungen. Er übermittelt umgehend die Protokolle und Beschlussausfertigungen dem Vorstand und der Geschäftsführung. Der Vorsitzende hat in jeder Sitzung einen Schriftführer zu bestellen. Der Schriftführer verfasst die Protokolle. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt diese Funktion dessen Stellvertreter wahr. Der wissenschaftliche Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der wissenschaftliche Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Bei den Entscheidungen des wissenschaftlichen Ausschusses sind auch Umlaufbeschlüsse zulässig, soweit nicht ein Mitglied der Beschlussfassung durch Umlaufbeschluss widerspricht.

(5) Zur Unterstützung des wissenschaftlichen Ausschusses kann der Leiter des wissenschaftlichen Ausschusses Berichter bestellen. Ein Berichter muss über wissenschaftliche Erfahrung verfügen. Die Berichter haben die Aufgabe, die Entscheidungen des wissenschaftlichen Ausschusses vorzubereiten, diesem zur Beschlussfassung zu übermitteln und die Beschlüsse des wissenschaftlichen Ausschusses gemeinsam mit der Geschäftsführung umzusetzen.

(6) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Arbeit des wissenschaftlichen Ausschusses erlassen.

§ 18 Die weiteren Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und / oder zur Beratung der Geschäftsführung in einzelnen Angelegenheiten auch weitere Ausschüsse einrichten. Er kann einem solchen Ausschuss auch die Kompetenz delegieren, für die Geschäftsführung verbindliche Beschlüsse zu fassen.

(2) Ein solcher Ausschuss besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Soweit dem Ausschuss durch den Vorstand die Kompetenz verliehen wird, für die Geschäftsführung verbindliche Beschlüsse zu fassen, muss der Ausschuss aus fünf Mitgliedern bestehen.

(3) § 17Abs 3 und Abs 6 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 18a Die institutionalisierte Kooperation

(1) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, eine „institutionalisierte Kooperation“ mit anderen Institutionen einzugehen, die auf den gleichen oder verwandten Gebieten wie der Verein tätig sind, wenn dies der Förderung der Erreichung des Vereinszweckes dient. Bei dieser Form der Kooperation können Vertreter einer anderen Institution in Organe des Vereines (auch zusätzlich) aufgenommen werden und der anderen Institution können besondere Rechte eingeräumt werden. Die Tätigkeit einer solchen Institution darf nicht auf Gewinn gerichtet sein.

(2) Die Mitgliederversammlung hat bei ihrer Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Eingehen einer institutionalisierten Kooperation festzulegen, in welcher Form die Kooperation erfolgen soll, in welche Organe und in welcher Anzahl gegebenenfalls die Vertreter der anderen Institution aufgenommen werden können, welche Rechte die Vertreter erhalten können sowie ob und welche sonstigen Rechte der Institution eingeräumt werden können.

(3) Für eine Umsetzung der institutionalisierten Kooperation ist der Vorstand zuständig. Dieser hat im Rahmen der ihm durch die Mitgliederversammlung erteilten Vollmacht die näheren Bedingungen für die institutionalisierte Kooperation auszuhandeln und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(4) Soweit Vertreter in Organe des Vereines aufgenommen werden, sind diese vorher zu verpflichten, wie jedes Mitglied des Vereines (§ 8 Abs 2) die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnten. Die Vertreter haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane wie jedes Mitglied zu beachten. Die Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft (§ 7), insbesondere über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 7 Abs 3 erstes bis drittes Aufzählungszeichen), sind sinngemäß auch auf entsandte Vertreter anzuwenden.

(5) Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand haben das Recht, eine institutionalisierte Kooperation jederzeit zu beenden. Der Vorstand darf ohne spezielle Vollmacht keine Vereinbarungen eingehen oder sonstigen Maßnahmen treffen, die das Recht der Mitgliederversammlung zur jederzeitigen Beendigung einer Kooperation beschränken.

§ 19 Allgemeine Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

Der Vorstand kann eine allgemeine Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung erlassen, in der die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand, der Geschäftsführung, dem wissenschaftlichen Ausschuss, allfälliger weiterer Ausschüsse und der einzelnen Mitglieder dieser Organe sowie die Kompetenzen der einzelnen Mitglieder der Organe näher geregelt werden.

§ 20 Die Rechnungsprüfer

(1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von maximal vier Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung des Jahresabschlusses eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen einem Rechnungsprüfer und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(4) Wenn ein Rechnungsprüfer ausscheidet oder aus sonst einem Grund nicht zur Verfügung steht, hat der Obmann – nach Möglichkeit unter Einbeziehung des Vorstandes – einen Rechnungsprüfer provisorisch zu bestellen. Bei der folgenden Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten und eine nachträgliche Genehmigung der Bestellung einzuholen. Sollte diese verweigert werden, hat die Mitgliederversammlung einen anderen Rechnungsprüfer zu bestellen und die Rechnungsprüfung ist zu wiederholen.

§ 21 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand diesem innerhalb von sieben Tagen ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer sieben Tage den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Gleichstand der Stimmen entscheidet der Vorsitzende.

(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.

(5) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig, sofern nicht zulässigerweise nach Abs 4 der ordentliche Rechtsweg beschritten wurde.

§ 22 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Abwicklung Vereinsvermögens zu beschließen. Sie muss einen Abwickler berufen und beschließen, an wen der Abwickler das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen muss einer Organisation übertragen werden, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinn der Bundesabgabenordnung verfolgt. Ist dies nicht möglich, soll das Vermögen dem Zweck der Sozialhilfe in Niederösterreich gewidmet werden.

§ 23 Schlussbestimmung

Soweit Bestimmungen gegen das Vereinsgesetz verstoßen, gehen die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der betreffenden Bestimmung dieser Statuten vor. Es ist in diesem Fall jedoch eine dem System der Statuten Rechnung tragende ergänzende Auslegung anzuwenden.